Zählt Ihr Kanzlei-Team zu 20 % der Beschäftigten, deren Arbeitszeit bislang weder betrieblich erfasst noch von ihnen selbst dokumentiert wurde? Zu diesem Ergebnis kommt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in einer 2021 veröffentlichten Befragung.
Dahinter verbirgt sich vielleicht eine Haltung, die sich am besten mit diesem Zitat beschreiben lässt:
Das „Müssen“, die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung, ist in der Entscheidung des BAG vom 13.09.2022 begründet. Das BAG trifft die Feststellung, dass die gesamte Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland verbindlich zu dokumentieren ist.
Fehlt das „Wollen“, kann das an dem fehlenden Umsetzungsdruck durch den Gesetzgeber liegen. Es gibt Arbeitgeberinnen und -geber, darunter auch Kanzleichefinnen und -chefs, die mit der Einführung der Arbeitszeiterfassung in ihrer Kanzlei warten, bis das Arbeitszeitgesetz an die Rechtsprechung des BAG angepasst ist. Diese und andere Aspekte klären wir hier:
Nein, denn laut BAG ist die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits seit dem 13.09.2022 geltendes Recht.
Nein. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht – unabhängig von der Art und Größe der Arbeitgeber – seit dem 13.09.2022.
Nein, alle Arbeitgeberinnen und -geber müssen in dieser Hinsicht tätig werden, aber nicht selbst. Sie können diese Aufgabe an ihr Team delegieren. Sie haben jedoch lediglich die korrekte Ausführung zu gewährleisten.
Über keine geeignete Anwendung oder ein Gerät zu verfügen, führt nicht dazu, von der Pflicht zur Zeiterfassung befreit zu sein. Die Arbeitszeitdokumentation kann unabhängig davon genauso gut auf einem Blatt Papier erfolgen. Allerdings werden beispielsweise ein Dienst- oder Schichtplan alleine nicht ausreichend sein. Zu beachten gilt, dass in jeder Form der Datenschutz, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden zu gewährleisten sind.
Auch mobile Arbeit, d. h. unterwegs oder im Homeoffice erbrachte Tätigkeiten erfordern, dass die tatsächliche und korrekte Arbeitszeit ordnungsgemäß erfasst wird.
Nein. Das BAG hat in seiner Entscheidung zur Zeiterfassungspflicht deutlich gemacht, dass damit nicht das Ende der Vertrauensarbeitszeit verbunden ist. Geht es darum, dass die Arbeitnehmenden selbst bestimmen können, wann sie mit der Arbeit beginnen und wann diese endet, so bleibt es auch weiterhin erlaubt, die Arbeitszeit individuell zu gestalten. Mit der Zeiterfassung wird vielmehr die Einhaltung der ohnehin geltenden gesetzliche Höchstarbeitszeit, der Ruhepausen und die des Arbeitsverbotes an Sonn- und Feiertagen abgebildet.
Eine unterlassene Arbeitszeitermittlung ist aufgrund geltenden Rechts schlicht rechtswidrig. Weil ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz nicht direkt mit einem Bußgeld belegt ist, stellt es keine Ordnungswidrigkeit dar. Damit drohen tatsächlich erst dann Geldbußen, wenn der Anordnung einer für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde keine Folge geleistet wurde.
Die „objektive gesetzliche Handlungspflicht“ für Arbeitgeberinnen und -geber zur Einrichtung eines Arbeitszeiterfassungssystem hat das BAG zweifelsfrei festgestellt. Eine Regelung durch den Gesetzgeber folgt, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, voraussichtlich im Frühjahr 2023, seine Ausarbeitung des Arbeitszeitgesetzes vorlegt. Das kann das „Wollen“ derjenigen beflügeln, die die Thematik aussitzen, solange ihnen in Ermangelung anwendbaren Sanktionen keine Nachteile drohen.
Anwältinnen und Anwälte, die ein professionelles Arbeitszeiterfassungssystem in Ihrer Kanzlei etablieren möchten, beraten wir gerne dazu. Welche Vorteile damit verbunden sind, erläutern wir Ihnen gerne im persönlichen Kontakt.
Hier finden Sie die Antworten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf die häufigsten Fragen zur Arbeitszeiterfassung .