Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

NoRA GmbH
Rudolf-Diesel-Str. 32

49479 Ibbenbüren

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der NoRA GmbH – nachfolgend NoRA genannt – erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn NoRA ihnen nicht nochmals nach Eingang bei NoRA ausdrücklich widerspricht.
2. Wird zur Abwicklung eines Geschäfts ein Leasingvertrag abgeschlossen, so ist der Leasingnehmer in der Geschäftsbeziehung zu NoRA Käufer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen. In der Geschäftsbeziehung zum Leasinggeber (Leasinggesellschaft) gelten für den Käufer (Leasingnehmer) die Vereinbarungen zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn NoRA sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. Die Verkaufsangestellten der NoRA sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
4. NoRA behält sich vor, für den Käufer ein Kreditlimit einzuräumen. Ebenso behält sich NoRA vor, für diese Kreditlimit eine Warenkreditversicherung (Forderungsausfallversicherung) abzuschließen. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so ist NoRA von ihrer Lieferverpflichtung entbunden. Dem Käufer wird jedoch die Möglichkeit geboten, bei Überschreitung seines Kreditlimits gegen Barzahlung Ware zu beziehen.
5. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich einbezogen werden, gilt ein Vertrag als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von § 2 Ziffer 1 nicht vorliegen.

§ 3 Preise

1. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich NoRA an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 7 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen, Leistungen, Transportkosten, Reisekosten, Spesen oder sonstige Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Angebote der NoRA sind freibleibend und unverbindlich. Preiserhöhungen in Folge von Währungsschwankungen werden für noch nicht ausgelieferte Ware an den Käufer weiterberechnet.
3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Umweltpauschale, ggf. Bar-Nachnahme, Transport, Maut, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Umsatzsteuer ab Lager NoRA oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen.
4. Bei frachtfreier Belieferung behält NoRA sich vor, bei Aufträgen unter € 300,- Auftragswert einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 7,50 € zu erheben. NoRA behält sich ebenfalls vor, diesen Mindermengenaufschlag ohne weitere Ankündigung zu verändern.
5. Die von NoRA erbrachten Dienstleistungen werden in Abrechnungseinheiten á 15 Minuten Dauer abgerechnet. Für jede angefangene Abrechnungseinheit wird ein Betrag von 23,75 € zur Abrechnung gebracht. Dienstleistungen können am Sitz von NoRA, am Sitz des Käufers oder auch fernmündlich oder per Fernwartung erbracht werden.
6. Werden Dienstleistungen gleich welcher Art am Sitz des Käufers erbracht, so werden für die An- und Abfahrt mit Dienstfahrzeugen der NoRA jeweils für jeden gefahrenen Kilometer 0,60 € berechnet. Als Basis zur Berechnung der Kilometer werden die über einen unter www.reiseplanung.de im Internet verfügbaren Routenplaner ermittelten Werte benutzt. Für die Fahrtzeit wird ein Betrag von 0,96 € je Minute und je Mitarbeiter berechnet. Bei Einsatz von Dienstfahrzeugen werden ebenfalls die unter www.reisplanung.de ermittelten Werte (Fahrtzeiten) berücksichtigt. Bei Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die aus den jeweiligen Fahr- oder Flugplänen zu entnehmenden Zeiten herangezogen. Entstehen NoRA weitere Aufwendungen (Spesen) für Übernachtung, Verpflegung, öffentliche Verkehrsmittel etc. so werden diese dem Käufer unter Beifügung einer Kopie des Belegs in Rechnung gestellt. NoRA behält sich eine Änderung dieser Abrechnungssätze ohne vorherige Ankündigung ausdrücklich vor. 
7. Werden Dienstleistungen gleich welcher Art im Rahmen von gesonderten Vertragsvereinbarungen (Software-Pflegevertrag, Update-Vertrag, Instandhaltungsvertrag, Wartungsvertrag, Service-Scheck) erbracht, so hat der Käufer die Zahlung vor Erbringung der Dienstleistung im Rahmen der getroffenen Zahlungsvereinbarung zu leisten. NoRA behält sich vor, Dienstleistungen erst nach Eingang der vollständigen Zahlung zu erbringen.
7. Alle von NoRA genannten Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer – auch wenn diese nicht ausdrücklich genannt wird.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch NoRA steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von NoRA durch Zulieferanten und Hersteller.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die NoRA die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von NoRA zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, gleichgültig ob diese Ereignisse bei NoRA, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen NoRA, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird NoRA von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich NoRA nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
4. Sofern NoRA die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der NoRA.
5. NoRA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Liefer- und Werkverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist. NoRA behält sich vor Teillieferungen einzeln abzurechnen. Die Fälligkeit einer solchen Teilrechnung richtet sich nach dem Datum der Teilrechnung und nicht nach dem Datum der Fertigstellung oder endgültigen Lieferung.
6. Soweit das Datum unserer Lieferung oder Leistung auf unserer Rechnung nicht gesondert vermerkt ist, entspricht es dem Rechnungsdatum.

§ 5 Annahmeverzug

1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist NoRA berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. NoRA kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. 
2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an NoRA als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Nettorechnungswertes, höchstens jedoch 30 Euro pro Woche, zu bezahlen – es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann NoRA den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf schriftliches Abnahmeverlangen schweigt, oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann NoRA die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. NoRA ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Brutto-Kaufpreises – es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach – oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.

§ 6 Liefermenge/ Fehllieferung

Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt der NoRA und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für richtige Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. Des Weiteren verpflichtet sich der Käufer bei versehentlich durch NoRA ohne Bestellung des Käufers gelieferte Waren spätestens innerhalb von 14 Tagen eine solche Fehllieferung schriftlich gegenüber NoRA anzuzeigen und die Waren zur Rückholung durch einen von NoRA zu beauf-tragenden Spediteur oder Transporteur bereit zu halten. Sollte eine solche schriftliche Anzeige einer Fehllieferung nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, gilt diese als genehmigt, so dass der Käufer dazu verpflichtet ist, den üblichen und angemessenen Kaufpreis für die Ware an NoRA zu zahlen.

§ 7 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der NoRA verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch NoRA hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

§ 8 Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer berechtigt, Nacherfüllung zu fordern. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die erforderlichen Aufwendungen nur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.
3. Schlägt die Nacherfüllung nach drei Versuchen fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Für Mängel an gelieferter Software haftet NoRA nur dann, wenn die Software von NoRA oder einem zur Unternehmensgruppe mdi & NoRA gehörenden Unternehmen (NoRA GmbH, mdi GmbH & Co. KG, S+G Webservices GmbH & Co. KG, mdi GmbH, Schröder & Göcke GbR – alle mit Sitz: Rudolf-Diesel-Str. 32, 49479 Ibbenbüren)erstellt und für den Einsatz beim Käufer freigegeben wurde. Software-Mängel werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten schnellstens beseitigt; dem Käufer wird sodann eine neue Version der Software zur Verfügung gestellt. Der Käufer hat alle erforderlichen Unterlagen, Daten usw., die zur Mängelbeseitigung erforderlich scheinen, der NoRA zu übergeben und den Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen oder einem von NoRA beauftragten Dritten Zugang zu den Systemen, auf denen die bemängelte Software eingesetzt wird, zu gewähren. NoRA haftet nicht für Schaden, der aufgrund von Software-Mängeln entstanden ist, wenn der Schaden durch Prüfung, Kontrolle oder vergleichbare Maßnahmen durch den Käufer zu vermeiden gewesen wären. Für Mängel an Software, die durch einen Dritten hergestellt wurde, haftet NoRA grundsätzlich nicht. Gleiches gilt für Schäden durch unberechtigtes Kopieren, Vervielfältigen oder Weitergeben von Software. Eine Haftung für Schäden aufgrund von Software-Mängeln ist begrenzt durch die Höhe der Absicherung durch die Betriebshaftpflichtversicherung der NoRA. 
5. NoRA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit NoRA keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. NoRA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern NoRA schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der NoRA auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Wird der Schaden durch die Betriebshaftpflichtversicherung der NoRA nicht abgedeckt und ist eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung eines deutschen Gerichts ergangen, so haftet NoRA nicht für den Schaden. Ein Ausgleich eines anerkannten Schadens wird immer über die Betriebshaftpflichtversicherung der NoRA erfolgen; NoRA ist für eventuelle zeitliche Verzögerungen nicht verantwortlich.
10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
11. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
12. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 9 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8.6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Rücksendung/Nacherfüllungsabwicklung

Mangelhafte Produkte sind unter Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie der Liefer- oder Rechnungsdokumente mit einer genauen Fehlerbeschreibung an die NoRA GmbH & Co. KG, c/o Service Logistik, Rudolf-Diesel-Str. 32, 49479 Ibbenbüren oder, wenn vereinbart, an den Lieferanten einzusenden bzw. anzuliefern. Durch den Austausch von Einzelteilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft. Hiervon ausgenommen ist Verjährung bezüglich der durch die Mängelbeseitigung betroffenen Teile. Der Käufer ist zu einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Datensicherung verpflichtet und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten vor Übersendung der Waren gesichert sind. NoRA übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung oder Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst bezüglich der zu reparierenden Geräte werden durch NoRA nicht übernommen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die NoRA aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden NoRA vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die NoRA auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. 
2. Die Ware bleibt Eigentum der NoRA (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für NoRA als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne NoRA zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für NoRA grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber NoRA befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Er ist verpflichtet, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, bis NoRA ihm schriftlich mitteilt, dass sie dies selbst vornehmen möchte. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der NoRA hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. 
5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, liegt drohender Zahlungsverzug nahe, ist seine Kreditwürdigkeit gemindert oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist NoRA berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
6. Zu Sicherungszwecken erhält NoRA Zutritt zu den Räumen und Zugang zu den Lieferungs- und Buchhaltungsunterlagen. Insbesondere erhält NoRA auf erstes Anfordern eine Debitoren-Saldenliste mit Käuferadressen.
7. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
8. Die Sicherheiten erstrecken sich auch auf Waren, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einseitig im Wege der Erfüllungswahl vom Insolvenzverwalter gefordert und/oder erworben werden.
9. Die Abtretungen werden angenommen.

§ 12 Zahlung

1. Die Rechnungen sind per Bankeinzug zahlbar und sofort fällig, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr gegen Transportschaden versichert werden. NoRA erhebt für den Transport und Verpackung die jeweils entstandenen Kosten – jedoch mindestens eine Betrag von 8,90 EUR zzgl. USt..
2. NoRA ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist NoRA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn NoRA über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer endgültigen Einlösung als Zahlung.
4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist NoRA berechtigt, für die Dauer des Zahlungsverzugs Zinsen in Höhe von 6 % über dem Leitzinz der Europäischen Zentralbank zu erheben. Zusätzlich ist NoRA berechtigt, die entstehenden Kosten für Zahlungserinnerungen und Mahnungen zu verlangen. 
5. Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn sämtliche fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Der Zahlungseingang bei NoRA ist maßgebend. Als Beginn der Zahlungsfrist, die zum Skontoabzug, falls dieser vereinbart wurde, berechtigt, gilt in jedem Falle das Datum der Rechnung und nicht das Datum des Rechnungseingangs beim Käufern. 
6. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und/oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist NoRA berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen. Alle vorherigen Zahlungsvereinbarungen gelten dann als nicht vereinbart.
7. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind und ausdrücklich von NoRA bestätigt wurden.

§ 13 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen NoRA an Dritte ist ausgeschlossen, sofern NoRA der Abtretung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. § 8 Ziffer 8 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, die die Interessen der NoRA an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

§ 14 Verwendung der Produkte

Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken, militärischen Einrichtungen oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion oder zur Herstellung von Waffen vorgesehen. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen.

§ 15 Gewerbliche Schutzrechte

Sämtliche für die Produkte bestehenden gewerblichen Schutzrechte sind und bleiben Eigentum der jeweiligen Hersteller. Jede Benutzung erfordert die Genehmigung durch den entsprechenden Hersteller.
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Käufer allein zur einmaligen Installation oder zum einmaligen Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren noch verändern, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Hersteller der Software geliefert, deren Einhaltung der Käufer bereits an dieser Stelle zusichert. NoRA übernimmt keine Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, wenn die Produkte aus dem von NoRA vorgesehenen „Verkaufsland“ in ein anderes Land exportiert werden, da nicht gewährleistet werden kann, dass alle Rechte dort geschützt sind.

§ 16 Geheimhaltung

Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von NoRA zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von NoRA erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Der Käufer verpflichtet sich, entsprechende Erklärungen auf Verlangen der NoRA schriftlich und rechtsverbindlich abzugeben. NoRA verpflichtet sich in gleicher Weise und gibt auch entsprechende schriftliche Erklärungen auf Wunsch des Käufers ab.

§ 17 Datenschutz und Datenspeicherung

Die NoRA ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich mit der Weitergabe seiner Daten an Hersteller oder Lieferanten einverstanden, soweit die Weitergabe zur Auftragsabwicklung zwingend erforderlich ist, einverstanden. Käuferdaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.

§ 18 Export

Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen, EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Käufer hat für das Einholen der Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesausfuhramt Eschborn selbst zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen verantwortlich.

§ 19 Anwendbares Recht

1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen NoRA und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Ibbenbüren Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. NoRA ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist Ibbenbüren Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.
2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

§ 20 Werbung

Der Käufer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der NoRA oder einem anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe NoRA & NoRA per Brief, Telefax, Telefon oder E-Mail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.

Ibbenbüren, 01.03.2009